KLINIK NIEDERBAYERN
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BEANTRAGUNG EINES HEILVERFAHRENS
Was Sie beachten sollten ...

Wie und bei wem kann ich einen Antrag für eine Rehabilitationsmaßnahme stellen? Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte zu dieser Frage zusammen gestellt.

Möchten Sie eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme (Heilverfahren) in Anspruch nehmen, muss zuerst der zuständige Kostenträger dieser Maßnahme ermittelt werden.


Ansprechpartner hierfür sind grundsätzlich:

  • Bei Erwerbstätigkeit mit Beiträgen an die Rentenversicherung (in den letzten 24 Monaten mindestens 6 Beiträge oder insgesamt 60 Kalendermonate) sind die Rentenversicherungen (Deutschen Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung (ehemals LVA), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See etc.) zuständig.
  • Bei Erwerbstätigkeit ohne Ansprüche an die Rentenversicherung bzw. bei Berentung ist die gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung zuständig.
  • Bei Arbeits- oder Wegeunfall sowie Berufskrankheiten ist die Unfallversicherung (die einzelnen Berufsgenossenschaften) zuständig.
  • Bei fehlendem Anspruch an Krankenkasse sowie Rentenversicherung ist der Sozialhifeträger (Sozialamt/Landschaftsverband) zuständig.


Seit dem 01.01.1997 beträgt die Dauer der Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation drei Wochen. Bei medizinisch begründeter Notwendigkeit ist eine Verlängerung möglich.

Je nach Kostenträger können von Antragstellung bis zur Aufnahme in der Rehabilitationsklinik bis zu sechs Monate vergehen. Einen Antrag für Ihr Heilverfahren stellen Sie über Ihren niedergelassenen Haus- oder Facharzt beim jeweiligen Kostenträger.

In der Regel besteht alle vier Jahre Anspruch auf ein Heilverfahren. Bei medizinischer Voraussetzung (z.B. Gefährdung der Arbeitsfähigkeit, drohende Pflegebedürftigkeit etc.) kann auch vor Ablauf der vier Jahre ein Heilverfahren genehmigt werden.

Schließt sich das Heilverfahren direkt an Ihren Krankenhausaufenthalt an, handelt es sich um eine Anschlussheilbehandlung (AHB). Hier dürfen maximal zwei Wochen zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und der Aufnahme in der Klinik Niederbayern vergehen.





[ 16.07.2010 ]
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