Wunsch- und Wahlrecht



Wählen Sie die passende Reha-Klinik selbst aus
Wussten Sie, dass Sie im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts Ihre Rehaklinik selbst mitbestimmen können? Laut §8 SGB IX muss Ihr Kostenträger – also Ihre Renten- oder Krankenversicherung – Ihrem Wunsch entsprechen, sofern die Klinik medizinisch geeignet ist. Eine Ablehnung darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Die Wahl der richtigen Klinik kann den Erfolg Ihrer Rehabilitation maßgeblich beeinflussen. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen Ihre Wunschklinik erfüllen muss und wie Sie Ihren Antrag stellen.
Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts
Wer eine bestimmte Rehaklinik bevorzugt, kann das Wunsch- und Wahlrecht nutzen, um diese beim Antrag anzugeben. Je nach Stand des Antrags gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Reha-Antrag noch nicht gestellt: Die Wunschklinik kann direkt im Reha-Antragsformular angegeben werden. Falls möglich, sollten mehrere Kliniken genannt werden.
- Reha-Antrag bereits eingereicht, aber noch keine Antwort erhalten: Das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht kann nachträglich eingereicht werden, mit Verweis auf den bereits gestellten Antrag.
- Reha-Antrag für eine andere Klinik bewilligt: Eine Heilstättenänderung kann beantragt werden, um die gewünschte Klinik zu wählen. Falls nötig, kann gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt werden.
Voraussetzungen für die Bewilligung des Wunsch- und Wahlrechts
Um Ihr Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl einer Rehaklinik erfolgreich auszuüben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sind diese Kriterien erfüllt, ist der Kostenträger verpflichtet, Ihrem Wunsch zu entsprechen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über geeignete Einrichtungen zu informieren, die diese Voraussetzungen erfüllen.
- Medizinische Eignung: Die gewählte Klinik muss für die Behandlung Ihrer spezifischen Erkrankung geeignet sein.
- Vertragliche Vereinbarungen: Zwischen dem Kostenträger (z. B. Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder Rentenversicherung) und der gewünschten Klinik muss ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag bestehen. Dies ist geregelt in § 111 SGB V für gesetzliche Krankenkassen und in § 38 SGB IX für die Deutsche Rentenversicherung.
- Qualitätsstandards: Die Klinik sollte nach den geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein.



Wunschklinik abgelehnt – Was nun?
Wurde Ihre Wunschklinik abgelehnt, obwohl sie alle Voraussetzungen erfüllt? Dann lohnt es sich, Widerspruch einzulegen. Oft reicht bereits eine Rücksprache mit dem Kostenträger, um die Entscheidung zu klären. Sollte die Ablehnung bestehen bleiben, kann ein schriftlicher Widerspruch, ergänzt durch eine ärztliche Stellungnahme, die Bewilligung doch noch ermöglichen. In der folgenden Übersicht finden Sie hilfreiche Tipps und Argumente, mit denen Sie Ihren Widerspruch erfolgreich begründen können.
So klappt es mit Ihrer Wunschklinik
Wurde Ihre Wunschklinik vom Kostenträger abgelehnt, bedeutet das nicht das Aus für Ihre Reha in der bevorzugten Einrichtung. Der wichtigste Punkt ist der Nachweis der medizinischen Eignung der Klinik. Zusätzlich können persönliche oder organisatorische Gründe Ihre Wahl untermauern.
- Begründen Sie den Wunsch nach einer bestimmten Klinik möglichst präzise und verständlich! Argumentieren Sie dabei in erster Linie mit der medizinischen Eignung bzw. den Vorteilen Ihrer Wunschklinik. Der Gesetzgeber verpflichtet den Kostenträger dazu, die medizinische Eignung über das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ zu stellen. Was dem Patienten am meisten hilft, hat also Vorrang vor wirtschaftlichen Überlegungen.
- Nennen Sie das spezielle Therapieangebot Ihrer Wunschklinik, das ganz auf Ihr Krankheitsbild zugeschnitten ist! Ein interdisziplinäres Konzept zur Therapie Ihrer Erkrankung ist eine weitere Argumentationshilfe.
- Wirkt sich das Klima am Standort der Klinik Ihrer Wahl positiv auf Ihre Erkrankung aus? Dann weisen Sie ausdrücklich auf diesen Umstand hin.
- Stehen mehrere Wunschkliniken zur Auswahl? Nennen Sie diese in Ihrem Antrag und erhöhen Sie so Ihre Chance auf eine positive Antwort!
- Hilft es Ihnen, wenn die Therapie Ihre Angehörigen mit einbezieht? Sind Sie nur eingeschränkt transportfähig? Das spricht für eine Wunschklinik in der Nähe Ihres Wohnorts.
- Brauchen Sie für Ihre Regeneration Abstand von Ihrem gewohnten Wohnumfeld? Falls ja, spricht dieses Argument für eine weiter von Ihrem Wohnort entfernte Klinik.
- Auch eine positive Erwartungshaltung kann die Entscheidung beeinflussen. Erwarten Sie sich von der Therapie in Ihrer Wunschklinik den größten Erfolg bei Ihrer Rehabilitation? Dann führen Sie das in Ihrem Antrag an!
- Bei der Bearbeitung des Reha-Antrags fließt auch Ihre persönliche Lebenssituation ein. Vielleicht passt die Wunschklinik am besten zu Ihrer Familiensituation, weil Sie etwa pflegebedürftige Angehörige haben.
- Sie waren bereits in Ihrer Wunschklinik und haben von Ihrem Aufenthalt profitiert? Das ist ein gutes Argument für einen neuerlichen Aufenthalt.
- Die Nähe Ihres behandelnden Akutkrankenhauses spricht für eine Wunschklinik im näheren Umfeld. Das garantiert einen reibungslosen Ablauf und im Notfall die Wiederaufnahme in der vertrauten Einrichtung.



Nehmen Sie Ihr Recht in Anspruch!
Die Wahl der passenden Rehaklinik hat großen Einfluss auf den Erfolg Ihrer Behandlung. Nutzen Sie deshalb Ihr Wunsch- und Wahlrecht und geben Sie Ihre Wunschklinik direkt im Reha-Antrag an – Ihr Kostenträger muss diesen Wunsch berücksichtigen. Auch bei bereits bewilligtem Antrag für eine andere Klinik besteht die Möglichkeit einer Heilstättenänderung. Ein Widerspruch kann in vielen Fällen zum Erfolg führen.
Individuelle Unterstützung bei Ihrem Antrag
Gerne unterstützen wir Sie oder Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihren Arzt bei der Begründung Ihres Klinikwunsches. Rufen Sie uns an unter +49 (0) 7562 71 - 1112 oder schreiben Sie an vertragsmanagement@wz-kliniken.de.
Die passende Waldburg-Zeil Klinik finden
Sie sind sich noch nicht sicher, welche unserer Kliniken für Ihre Behandlung geeignet ist? Mit unserem Klinikfinder erhalten Sie einen schnellen Überblick über alle Waldburg-Zeil Kliniken – nach Fachgebieten und individuellen Bedürfnissen.
Zum Klinikfinder
Häufige Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht
Das Wunsch- und Wahlrecht gibt Ihnen die Möglichkeit, aktiv an der Auswahl Ihrer Rehaklinik mitzuwirken. In unserem FAQ-Bereich beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um Voraussetzungen, Antragstellung, Ablehnung und Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Ja, wenn die Klinik für Ihre Erkrankung medizinisch geeignet ist, eine gültige Zertifizierung nach gesetzlichen Qualitätsstandards besitzt und ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag mit Ihrem Kostenträger besteht. In diesem Fall sollte Ihrem Wunsch im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts in der Regel entsprochen werden.
In der Regel nein. Nach dem deutschen Sachleistungsprinzip haben Sie Anspruch auf die vollständige Übernahme der Reha-Leistung durch Ihren Kostenträger. Wenn Ihre Wunschklinik alle Voraussetzungen erfüllt, darf Ihnen keine Zuzahlung entstehen, nur weil Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht nutzen. Sollte dennoch ein entsprechender Bescheid erfolgen, sollten Sie Widerspruch einlegen.
Ausnahmen bestehen nur dann, wenn:
• Ihre Wunschklinik keinen Versorgungsvertrag mit dem Kostenträger hat (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V)
• Ihre Wahl ausschließlich aus persönlichen Gründen erfolgt und keine medizinische Notwendigkeit besteht.
Das hängt von der Art der Rehabilitation ab: Bei einer Anschlussrehabilitation (AHB) sollte die Klinik in der Regel nicht weiter als 100 km vom Wohnort entfernt sein. Bei einem Heilverfahren (HV) gibt es hingegen keine feste Entfernungsvorgabe.
Haben Sie gute Gründe für eine weiter entfernte Klinik – etwa besondere klimatische Bedingungen, frühere positive Erfahrungen oder familiäre Unterstützung vor Ort – muss der Kostenträger diese bei der Entscheidung berücksichtigen.
Nein, das müssen Sie nicht ohne Weiteres akzeptieren. Laut § 9 SGB IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht, das Ihnen erlaubt, eine geeignete Klinik vorzuschlagen. Geben Sie Ihre Wunschklinik idealerweise bereits im Reha-Antragsformular an. Sollte Ihr Antrag schon für eine andere Klinik bewilligt worden sein, können Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung stellen.
Wurde Ihre Reha zwar bewilligt, aber nicht in Ihrer gewünschten Klinik? Dann sollten Sie aktiv werden: Seit dem 1. Juli 2023 darf eine Wunschklinik nicht abgelehnt werden, wenn sie alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Stellen Sie in diesem Fall einen Antrag auf Heilstättenänderung – am besten innerhalb der Widerspruchsfrist, die meist 4 Wochen beträgt. Diese Frist ist in der Regel im Bewilligungsschreiben des Kostenträgers angegeben. Fehlt der Hinweis auf die Frist, haben Sie sogar bis zu ein Jahr Zeit für den Widerspruch.
Begründen Sie Ihren Antrag mit sinnvollen Argumenten und lassen Sie sich idealerweise von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt durch eine Stellungnahme oder ein Gutachten unterstützen. Benötigen Sie mehr Zeit für Ihre Begründung, können Sie den Widerspruch zunächst formlos einlegen und die ausführliche Begründung später nachreichen.
Wenn Ihr Antrag auf Heilstättenänderung abgelehnt wurde, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Klage vor dem Sozialgericht: Sie können gegen die Entscheidung des Kostenträgers Klage erheben. Dies ist der reguläre Rechtsweg, um Ihren Anspruch gerichtlich prüfen zu lassen.
- Einstweilige Anordnung: In dringenden Fällen, beispielsweise wenn Ihre Gesundheit ohne die gewünschte Rehabilitationsmaßnahme ernsthaft gefährdet wäre, können Sie beim zuständigen Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen. Dieses Eilverfahren ermöglicht es, schnell eine vorläufige Entscheidung zu erhalten, um irreparable Nachteile abzuwenden.
Es ist wichtig, diese Schritte sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Chancen auf Erfolg zu maximieren.